Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .71 Annahme von ausländischen Titeln und Orden

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§ 71 Annahme von ausländischen Titeln und Orden

Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Ministerpräsidenten annehmen.

g) Arbeitszeit


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