Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .58 Diensteid

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§ 58 Diensteid

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, meine Kraft dem Volk und dem Land Sachsen-Anhalt zu widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zu wahren und zu verteidigen, Gerechtigkeit gegenüber jedermann zu üben und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen."
(2) Der Eid kann mit der religiösen Bekräftigung: "So wahr mir Gott helfe." oder ohne sie geleistet werden.
(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen


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