Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .57 Ausscheiden bei Wahl in den Bundestag

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzeses von Sachsen-Anhalt

§ 57 Ausscheiden bei Wahl in den Bundestag

Der Beamte muss aus seinem Amt ausscheiden, wenn er die Wahl zum Abgeordneten des Bundestages annimmt. Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.

b) Diensteid


mehr zu: Landesbeamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen-anhalt.de © 2024