Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .49 Folgen der Beendigung des Beamtenverhältnisses bei strafgerichtlicher Verurteilung

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§ 49 Folgen der Beendigung des Beamtenverhältnisses bei strafgerichtlicher Verurteilung

Endet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.


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