Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .16 Laufbahnen des einfachen Dienstes

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§ 16 Laufbahnen des einfachen Dienstes

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
1. der erfolgreiche Besuch eines Hauptschulbildungsgangs oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2. ein Vorbereitungsdienst.


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